Allgemeine Lieferbedinungen

1. Lieferumfang:

1.1. Für alle Verträge und Lieferungen (und Leistungen) gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit keine Abweichung schriftlich vereinbart ist. 

1.2. Sämtliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend.

1.3. Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach Annahme des Auftrages durch schriftliche Bestätigung ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

1.4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben geben nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.

1.5. Ausfallmuster werden nur auf Anforderung gegeben und besonders berechnet.

1.6. Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der Lieferer nicht.

1.7. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

2. Preis:

2.1. Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Lieferungen, für die feste Preise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise abgerechnet.

2.2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Fabrik und ohne Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.

3. Zahlungsbedingungen:

3.1. Alle Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb 8 Tagen werden 2% Skonto vergütet.

3.2. Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sie darf wegen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche nicht zurückgehalten werden. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft.

3.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6% zu berechnen.

4. Versand:

Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Bestellers, die auch dann, wenn eine Franco-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt.

5. Verpackung:

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis billigst berechnet, und wird aus Kostengründen nicht zurückgenommen!

6. Lieferfrist:

6.1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht feste Liefertermine vereinbart werden. Schadensersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.

6.2. Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über die Bestellung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigung und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus. Anderenfalls wird sie angemessen verlängert. Desgleichen bei einer vom Lieferer nicht zu vertretenden Behinderung, die er baldmöglichst anzeigt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat.

7. Annahmefrist:

Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferer mangels anderer Verpflichtungen eine Frist von 6 Monaten, die am Bestellungstage anläuft. nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Sonstiger Einfluss höherer Gewalt:

Ereignisse höherer Gewalt auch Kriegsfall und Mobilmachung, berechtigen den Lieferer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Lieferer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.

9. Liefermenge:

Die Innehaltung genauer Stückzahlen ist in der Fabrikation nicht möglich; es sind in jedem Falle Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge vorbehalten.

10. Ausführung:

Die Ausführung der bestellten Ware ist, soweit es Massenartikel betrifft, die handelsübliche. Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN 267. Ausführungen m (mittel) als vereinbart.

11. Mängelhaftung:

a) Mängelrügen können unbeschadet der Vorschrift § 377 BGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Für nachweislich durch Verschulden des Lieferanten fehlerhaft angelieferte Ware wird nach Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche werden Ausdrücklich abgelehnt. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Hersteller geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert. Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an den Hersteller zurückzuliefern. Die Abnahme erfolgt gemäß den Vorschriften der DIN-Norm 267. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzlieferungen den Wünschen des Bestellers nicht entsprechen.

b) Bei vollständig von uns gebauten Geräten kommen noch die Bedingungen der Garantiekarten hinzu.

12. Teillieferungen:

12.1. Teillieferungen sind erlaubt.

12.2. Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar (per Telefon, Telefax, E-Mail) anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

13. Eigentumsvorbehalt:

Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

13.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

13.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur bei hochwertigen Gütern). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

13.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

13.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

13.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”

14. Ausschluss einer Übersicherung:

Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der Jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist Baltmannsweiler, Gerichtsstand ist Esslingen.

16. Übertragbarkeit des Vertrages

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

17. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen verbindlich.